Die Vorkehrungen, die Du für den Notfall vornimmst und dabei eventuell relativ viel Geld ausgibst, sind als eine Art Versicherung zu sehen. Ich denke, wir alle sind froh, wenn dieser Notfall nie eintritt.

 

Für manche Risiken kann man aber keine ausreichende Vorsorge treffen. Sei es, dass man durch die äußeren Umstände (z.B. Mietwohnung ohne Balkon, zu geringes Budget) begrenzt wird oder aber das Ausmaß der Katastrophe zu groß ist. Das kann z.B. bei Naturkatastrophen wie Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Überschwemmungen, Erdrutschen, Erdsenkung, Schneedruck und Lawinen der Fall sein. Für diese Fälle gibt es Versicherungen. Wir möchten Dir im Folgenden einige vorstellen.

Wenn Du an einer oder mehrerer dieser Versicherungen interessiert bist, kannst Du am Ende dieses Textes unsere Infobroschüre anfordern. Wir schicken sie Dir gern zu.

Gefriergutversicherung

Bei einem Stromausfall können Schäden an Gefrier- und Tiefkühlgut entstehen. Dieses Risiko kann entweder zusätzlich zu den Basisrisiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Glasbruch in die Hausratsversicherung integriert werden oder aber gesondert, also zusätzlich zu Deiner bestehenden Hausratsversicherung versichert werden. Die Versicherungssumme beläuft sich meist auf 1.000 € pro Versicherungsfall.

 

Stromausfall-Versicherungen

Bei Schäden durch Netzüberspannungen bei einem Stromausfall haftet nach einem Urteil des BHG der Netzbetreiber. Die Schäden an den Geräten sollten deshalb umgehend dokumentiert werden, damit Schadensersatz eingefordert werden kann. Der Schaden muss allerdings mindestens 30 Euro und maximal 5.000 € betragen. Die Schäden sollten zum anderen per Liste und Fotos festgehalten werden. Übrigens sind auch gesundheitliche Folgen in der Haftung inbegriffen, wenn etwa durch den Stromausfall auch die Heizung ausfällt, und sich der Bewohner deshalb eine Lungenentzündung zuzieht, muss der Netzbetreiber auch das bezahlen.

Es muss außerdem vom Betroffenen ein Zusammenhang zwischen dem Stromausfall und dem Schaden nachgewiesen werden. Am besten sollten Verwandte oder Nachbarn den Schaden bezeugen können. Der Schaden sollte umgehend schriftlich beim Netzbetreiber und nicht beim Stromversorger angemeldet werden. Dieser kann im konkreten Fall aber den Netzbetreiber nennen. Bei höherer Gewalt haftet der Netzbetreiber allerdings nicht. Mit einer Stromausfallversicherung werden alle Fälle von höherer Gewalt abgesichert.

Ein Beispiel für einen derartigen Netzausfall aufgrund höherer Gewalt ist der mehrtägige Stromausfall im Dezember 2005 im Münsterland. Hier hat die Bundesnetzagentur nach einer Untersuchung des Vorfalls entschieden, dass die extremen Wetterbedingungen dafür verantwortlich waren und nicht der Netzbetreiber RWE. Die zeitweise 250.000 von der Stromversorgung abgeschnittenen Kunden hatten keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Gemäß der Netzanschlussverordnung (NAV) muss der Netzbetreiber nur für die Folgen einer von ihm fahrlässig verursachten Netzstörung haften. Liegt eine solche Fahrlässigkeit vor, haftet er nicht nur für Sachschäden, die durch einen Stromausfall verursacht wurden, sondern sogar für Vermögensschäden, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Für Ausfälle eines übergeordneten Stromnetzes ist das für den Ausfall verantwortliche Energieunternehmen schadensersatzpflichtig. Die Obergrenze liegt bei 200 Millionen Euro.

In einer Stromausfall – Versicherung sind neben den tiefgekühlten Lebensmitteln auch evtl. beschädigte elektronische Geräte versichert.

Beim Abschluss einer Stromausfallversicherung ist auf die Ausschlüsse zu achten. Diese können z.B. sein:

  • Schäden, die durch angemeldete Abschaltung der Stromversorgung entstehen oder sich als Folgeschäden der versicherten Sachschäden ergeben.
  • Schäden, die durch Überspannung durch Blitz, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Aufruhr oder sonstige bürgerliche Unruhen und behördliche Verfügungen entstanden sind. (Überspannungsschäden können in den meisten Hausratsversicherungen mit versichert werden)
  • Schäden, für die der Kunde eine Entschädigung aus einer anderweitig unterhaltenen Versicherung erlangen kann (zum Beispiel Hausrat- oder Elektronikversicherung), sind nicht Gegenstand der Stromausfallversicherung.
  • Schäden, die der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder die auf einer arglistigen Täuschung bei der Schadensermittlung beruhen.

Elementarversicherung

Folgende Risiken werden nicht von den herkömmlichen Hausrats- und Gebäudeversicherungen abgedeckt:

  • Überschwemmungen: Wasserschäden, die nicht von einer defekten Wasser- oder Heizungsleitung verursacht werden. Das wären z.B. Schäden durch Regenwasser (Starkregen, der einen Rückstau in der Kanalisation verursacht, und von unten in den Keller eindringt)
  • Ein Wind in Orkanstärke fegt über das Grundstück und entwurzelt einen Baum, der auf das Dach fällt.
  • Risse am Haus, verursacht durch Erdsenkung aufgrund langer Regenperioden.
  • Erdbeben und Vulkanausbrüche
  • Erdrutsche z.B. nach Starkregen
  • Das Dach hält dem Schneedruck nicht mehr Stand oder eine Schneelawine begräbt das Haus unter sich.

Für Hausbesitzer ist zu bedenken, dass sowohl für das Haus als auch für den Hausrat eine Elementarversicherung abzuschließen ist.

Auch bei der Elementarversicherung ist es wichtig, sich das „Kleingedruckte“ genau anzuschauen. So gibt es Versicherungen, die Risiken ausschließen. Hier einige Beispiele:

  • Ausschluss von Garten- oder Ferienhäusern
  • Ausschluss von  Schäden durch Sturmflut oder Grundwasser
  • Ausschluss von Schäden durch Regenwasser, das in eine unterirdische Garage, zum Beispiel Tiefgarage, fließt.

Die Elementarversicherung ist üblicherweise nicht isoliert, sondern nur in Zusammenhang mit einer Wohngebäudeversicherung abschließbar. Die Wohngebäudeversicherung deckt Einbruch, Brand, Hagel-, Leistungswasser- und Sturmschäden ab. Sie ist auch auf Glasbruchschäden erweiterbar. Für die Versicherung des Wohngebäudes ist der Vermieter bzw. der Eigenheimbesitzer zuständig.

Die Elementarversicherung für den Hausrat ist ebenfalls nicht isoliert abschließbar. Die klassische Hausratversicherung sichert das Inventar unter anderem gegen Brand, Überspannungsschäden (z.B. durch Blitzschlag), Sturm- und Hagelschäden sowie gegen Einbruchdiebstahl und Vandalismus ab. Sie kann erweitert werden auf den Einschluss von Fahrraddiebstahl. Jeder Mieter ist selbst für den Abschluss einer Elementarversicherung für seinen Hausrat verantwortlich.

Ein Haus in Hamburg wird kaum einer Lawine zum Opfer fallen. Obwohl auch hier schon massive Schneefälle vorgekommen sind, und eine zu dicke Schneedecke auf einem Hausdach einen Schaden anrichten kann. In Süddeutschland ist dieses Risiko deutlich höhere. Je größer die Gefahr einer Naturkatastrophe, desto höher die Einstufung als Risikogebiet. Und desto höher auch der Versicherungsbeitrag.

Um die Versicherungsbeiträge für Elementarversicherungen richtig kalkulieren zu können, hat der Gesamtverband der deutschen Versicherer ein vierstufiges System von Risikozonen entwickelt, das „Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen“ (ZÜRS). Hier wird die Gefährdung durch Elementarschäden für die einzelnen Regionen in Deutschland eingestuft. Vier Risikozonen bzw. Gefährdungsklassen (GK) bilden die statistische Schadenshäufigkeit für Hochwasser ab:

  • GK 1: einmal in mehr als 200 Jahren
  • GK 2: einmal in 50 bis 200 Jahren
  • GK 3: einmal in 10 bis 50 Jahren
  • GK 4: einmal in 10 Jahren

Bei einem zu hohen Risiko können Versicherer einen Abschluss ablehnen.

 

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